Gewerbeordnung § 34 a - Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist, unter den selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder

3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, der er über die für die Ausführung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen.

Das bedeutet, daß Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsgewerbe die gleichen Voraussetzungen erbringen müssen wie der Gewerbetreibende selber. Dies ist ein Novum in der Gewerbeordnung, die eigentlich die Voraussetzungen für Gewerbetreibende regelt und nicht für Beschäftigte in einem Gewerbe.

In einem Lehrgang von maximal 40 Stunden wird bei einer Industrie- und Handelskammer folgende rechtliche Vorschriften den zukünftig im Wach- und Sicherheitsgewerbe Beschäftigten vermittelt:

1. Recht und öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Aufgaben und Befugnisse von Bewachungsunternehmen
- Abgrenzung zu Aufgaben von Polizei und Ordnungsbehörden
- Wesentliche Polizei- und sonstige Gesetze

2. Gewerbeordnung
- §§ 14, 34a Die Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmers

- Bewachungsverordnung Die Anforderungen an Unternehmer und Beschäftigte,
die Haftpflichtversicherung nach § 2 und § 3
- Bewachungsspezifische Aspekte des Datenschutzes (Bundesdatenschutzgesetz)
- Aufgaben des Datenschutzes - § 1 Bedeutung des Datenschutzes
- Datengeheimnis § 5 Maßnahmen für die Behandlung von Mitarbeiter- und Kundendaten
- Anwendungsbereich § 22
- Datenübermittlung § 24
- Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz § 28

3. Bürgerliches Recht
- Notwehr (§ 227) Voraussetzung und Grenzen
- Notstand (§§ 228, 904) Unterscheidung von defensivem und aggressivem Notstand
- Eigentum, Besitz (§§ 903,854) Unterschied von Eigentum und Besitz
- Besitzdiener (§ 855) Status Besitzdiener
- Selbsthilfe (§§ 229-231,859)
- Verbotene Eigenmacht (§ 859)
- Schikaneverbot (§ 226) Voraussetzungen und Rechtsfolgen, schikanöse Handlungen
- Haftungsrecht (§§ 823, 833) Begriff der unerlaubten Handlung, geschützte Rechtsgüter,
Schadenersatz und Tierhalterhaftung

4. Umgang mit Menschen
- Selbstwertgefühl als Voraussetzung richtigen Handelns
Bedeutung von Selbstsicherheit und - vertrauen

- Übersteigerte Selbstwert / Minderwertigkeitsgefühle, Ursachen für überhebliches,
Entwickeln eigener Verhaltensweisen unsicheres und unsachliches Handeln
Grundsätzliche Fehler im Umfang mit Menschen und deren Auswirkungen

- Konflikt als Auseinandersetzung zweier gegensätzlicher und unvereinbarer
Meinungen / Einstellungen

- Streß als Auslöser von Konflikten und falschem Verhalten

- Richtiges Ansprechen und Gesprächsführung allgemein
richtige Gesprächsführung Gesprächsführung in schwierigen Situationen

- Führen von Personal Mitarbeitergespräche als Führungsinstrument

5. Straf- und Verfahrensrecht
- Notwehr/Nothilfe (§32 StGB) Voraussetzungen, Grenzen und Rechtsfolgen der
Notwehr/Nothilfe - Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) Straffreiheit bei
Notwehrüberschreitung
- Rechtfertigender und entschuldigender Notstand (§§ 34, 35 StGB)
Unterscheidung der beiden Notstände, Voraussetzungen und Grenzen
- Begehen durch Unterlassen Begriff der Garantenstellung
- Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) Bedingungen der vorläufigen Festnahme
- Amtsanmaßung (§ 132 StGB) Voraussetzungen und Grenzen für das Einschreiten
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
- Nötigung / Beleidigung (§§ 240, 185 StGB)
- Nichtanzeige von geplanten Straftaten (§ 138 StGB)

6. Umgang mit Verteidigungswaffen
Schußwaffen
- Erwerben, Überlassen, Führen (§ 4 WaffG) Voraussetzungen zum Besitz
und Führen (§ 4 WaffG) von Schußwaffen
- Sachkunde (§ 31 WaffG)
- Waffenbesitzkarte (§ 28 WaffG)
- Waffenschein (§ 35 WaffG)

Andere Verteidigungswaffen:
- Grundsätze für die Handhabung von Schlagstock und Sprays u.a. Wirkung und
Einsatzmöglichkeit von Schlagstock und Sprays anderer Verteidigungswaffen

7. Unfallverhütungsvorschriften
- VBG 1 Sinn und Zweck sowie wesentlicher Allgemeine Vorschriften Inhalt der
Unfallverhütungsvorschriften
- VBG 68
Wach- und Sicherungsdienste Der Teilnehmer ist vertraut mit der VGB 68als wichtigsten
Vorschrift für die Wahrnehmung von Wach- und Sicherungsaufgaben
- VBG 109

Erste Hilfe
- Ersthelfer/Betriebssanitäter (§§ 8,9) Voraussetzungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe
- Ärztliche Versorgung (§13) Verhalten bei Arbeitsunfällen
- Rettungsgeräte (§ 7)
- Meldeeinrichtungen und -maßnahmen (§ 4)
- Pflichten des Versicherten (§§ 15,16)

8. Grundzüge der Sicherheitstechnik - Mechanische Sicherungseinrichtungen
zum Beispiel: - Einfriedungen
- Gebäudeaußenhaut
- Schließanlagen

- Gefahrenmeldeanlagen / Kommunikationsmittel / Alarmverfolgung insbesondere:
- Einbruchs-, Brand- und Alarmverfolgung Störmeldungen
- Drahtgebundene und drahtlose Kommunikationsmittel
- Weg des Signals von der Alarmauslösung bis zur Feststellung der Ursache vor Ort

- vorbeugender Brandschutz - Grundlagen und Ziele des vorbeugenden Brandschutzes
- Baulicher und betrieblicher Brandschutz
- Brandklassen
- Grundsätze bei der Brandbekämpfung

Mit diesem Nachweis einer Industrie- und Handelskammer und deren Vorlage bei einem Unternehmer im Wach- und Sicherheitsgewerbe kann der Beschäftigte in diesem Unternehmen eingestellt und beschäftigt werden, da er ja nachweist, daß er die hierfür notwendigen Kenntnisse erlangt hat. Somit wird er bei Verstoß gegen eine dieser rechtlichen Vorschriften in Ausübung seiner Tätigkeit automatisch verantwortlich für sein Handeln und es werden die unternehmerischen Risiken in vollem Umfange auf den Beschäftigten abgewälzt. Die Arbeitgeber haben überhaupt gar kein Interesse daran, diese in Grundlagen vermittelten Kenntnisse durch gezielte betriebliche Bildungsmaßnahmen zu vertiefen oder dem Beschäftigten auf den jeweils neuen Einsatzbereich ausreichend vorzubereiten.

Eine Einführung in die neue Tätigkeit eines Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsunternehmen beschränkt sich in der Regel darauf, ihm die von ihm zu erledigenden Aufgaben im Rahmen der Arbeitszeit zu verdeutlichen und zu erklären und gegebenenfalls sporadische Hintergrundinformationen oder -Hinweise, die der Auftraggeber wünscht, zu vermitteln.

Diese Einführung lassen sich die Arbeitgeber in der Regel quittieren, um somit nochmals ein Pfand in der Hand zu haben, daß bei Verstößen der Arbeitnehmer von ihnen in vollem Umfange und ausreichend informiert wurde, obwohl dies nicht geschehen ist.

An dieser Stelle kann natürlich nun argumentiert werden, daß ja der Arbeitnehmer nichts unterschreiben muß, was ihm nicht auch tatsächlich und in vollem Umfange dargelegt wurde. Hier muß man allerdings die Situation eines Arbeitnehmers berücksichtigen, der ja letztendlich froh darüber ist, einen Arbeitsplatz gefunden zu haben und sich diese Chance nicht dadurch verbauen will, gegebenenfalls in einem langfristigen unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen, weil er von Anfang an Mißtrauen gegenüber dem Arbeitgeber bekundet.

Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine schnellstmögliche Änderung des § 34 a Gewerbeordnung vorzunehmen und die Gewerbetreibenden zu Verpflichten, in ausreichendem Umfang mit gegebenenfalls anschließender Nachweisprüfung vor der Industrie- und Handelskammer ihre Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsgewerbe über die im vorhinein dargelegten rechtlichen Vorschriften zu unterrichten und zu schulen.