Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 1603

Abschnitt 2
Haftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung

§ 6

Haftpflichtversicherung
(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis

1. für Personenschäden 2 Millionen Deutsche Mark,
2. für Sachschäden 500 000 Deutsche Mark,
3. für das Abhandenkommen
bewachter Sachen 30 000 Deutsche Mark,
4. für reine Vermögensschäden 25 000 Deutsche Mark.

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmte Behörde.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Auftraggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden sollen.

§ 7

Haftungsbeschränkung
Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versicherungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen können Ausschlußfristen vereinbart werden.


Abschnitt 3
Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 8

Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

§ 9

Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 Satz 1, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorlegen, beschäftigen. Er hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde durch Übersendung je einer Kopie eines Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und der in Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. Satz 2 gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen. Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Personen im Sinne der Sätze 1 und 3 unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu melden.

§ 10

Dienstanweisung
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muß den Hinweis enthalten, daß die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muß ferner bestimmen, daß die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schußwaffe führen darf und jeden Gebrauch der Schußwaffe unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.

(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

§ 11

Ausweis
(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muß Namen und Vornamen der Wachperson sowie Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, mit Lichtbild und Unterschrift der Wachperson versehen und vom Gewerbetreibenden, seinem Vertreter oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Der Ausweis muß so beschaffen sein, daß er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu numerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.