Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 1603
Abschnitt 2
Haftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung
§ 6
Haftpflichtversicherung
(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb
beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern
oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei
einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz
1 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
1. für Personenschäden 2 Millionen Deutsche Mark,
2. für Sachschäden 500 000 Deutsche Mark,
3. für das Abhandenkommen
bewachter Sachen 30 000 Deutsche Mark,
4. für reine Vermögensschäden 25 000 Deutsche Mark.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmte Behörde.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Auftraggeber
nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge einschließlich mitgeführter
Gegenstände bewacht werden sollen.
§ 7
Haftungsbeschränkung
Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur bis
zur Mindesthöhe der Versicherungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken,
soweit dies aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für
die Geltendmachung von Ansprüchen können Ausschlußfristen vereinbart
werden.
Abschnitt 3
Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 8
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen
schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt
geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
§ 9
Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und
Betriebsleitern
Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur zuverlässige Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die einen Unterrichtungsnachweis
nach § 3 Abs. 2 Satz 1, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder
eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1
Satz 2 vorlegen, beschäftigen. Er hat die Wachpersonen, die er beschäftigen
will, der zuständigen Behörde durch Übersendung je einer Kopie
eines Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
der in Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. Satz 2 gilt entsprechend
für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen. Der Gewerbetreibende
hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und
Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Personen im Sinne der Sätze 1 und
3 unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauffolgenden
Jahres zu melden.
§ 10
Dienstanweisung
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muß
den Hinweis enthalten, daß die Wachperson nicht die Eigenschaft und die
Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen
Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muß ferner
bestimmen, daß die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung
des Gewerbetreibenden eine Schußwaffe führen darf und jeden Gebrauch
der Schußwaffe unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle
und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Abdruck der Dienstanweisung
sowie der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)
einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen
Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
§ 11
Ausweis
(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muß Namen und Vornamen
der Wachperson sowie Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, mit
Lichtbild und Unterschrift der Wachperson versehen und vom Gewerbetreibenden,
seinem Vertreter oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Der Ausweis
muß so beschaffen sein, daß er sich von amtlichen Ausweisen deutlich
unterscheidet.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu numerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.