Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 1602

Verordnung über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung - BewachV)
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Vom 7. Dezember 1995
Auf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, und des Artikels 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:


Abschnitt 1
Unterrichtungsverfahren

§ 1

Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen

1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,

2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befaßt sind,

3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und

4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.

§ 2

Zuständige Stelle
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.

§ 3

Verfahren
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muß über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 40 und für Personen im Sinne der Nummer 4 mindestens 24 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gemeinsam unterrichtet werden, wobei höchstens 30 Teilnehmer zulässig sind.

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, daß die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.

§ 4

Anforderungen
Die Unterrichtung umfaßt für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,

2. Bürgerliches Gesetzbuch,

3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

5. Umgang mit Menschen und

6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen.

§ 5

Anerkennung anderer Nachweise
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:

1. Geprüfte Werkschutzfachkraft nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzkraft vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232),

2. Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin aufgrund von Rechtsvorschriften, die von Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind.

(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.